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BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Restwerklohnansprüche einer Gemeinschuldnerin; Gebührenberechnung für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Vergleichsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängige Ansprüche
- Judicialis
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 13 Abs. 3; ; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 23 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1
Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht anhängiger Ansprüche - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 429
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.09.2002 - XI ZB 9/02
Erhöhung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren; Beendigung des Auftrags
Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02
Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird (BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712). - OLG Nürnberg, 21.11.2000 - 3 W 3744/00
Kosten fiktiver Informationsreisen
Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02
Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der Berufungsinstanz über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöhten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO errechnet (vgl. statt aller N. Schneider MDR 2001, 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
- OLG Schleswig, 30.08.2004 - 9 W 141/04
Zur Höhe der Anwaltsvergütung bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche …
Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3712 f.; NJW-RR 2004, 429 f.) lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist.