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   BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02   

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https://dejure.org/2003,8285
BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02 (https://dejure.org/2003,8285)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - VII ZB 9/02 (https://dejure.org/2003,8285)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - VII ZB 9/02 (https://dejure.org/2003,8285)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Restwerklohnansprüche einer Gemeinschuldnerin; Gebührenberechnung für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Vergleichsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängige Ansprüche

  • Judicialis

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 13 Abs. 3; ; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 23 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1
    Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht anhängiger Ansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 429
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.2002 - XI ZB 9/02

    Erhöhung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren; Beendigung des Auftrags

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02
    Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird (BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712).
  • OLG Nürnberg, 21.11.2000 - 3 W 3744/00

    Kosten fiktiver Informationsreisen

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 9/02
    Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der Berufungsinstanz über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöhten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO errechnet (vgl. statt aller N. Schneider MDR 2001, 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
  • OLG Schleswig, 30.08.2004 - 9 W 141/04

    Zur Höhe der Anwaltsvergütung bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche

    Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3712 f.; NJW-RR 2004, 429 f.) lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist.
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